Der Rechner bildet die Standardrechnung des Finanzamts nach: fiktiver Verkauf Ihrer Anteile zum gemeinen Wert, 60 % des Gewinns steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren), besteuert mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Kennen Sie den Unternehmenswert nicht, schätzt der Rechner ihn über das vereinfachte Ertragswertverfahren: Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre mal Faktor 13,75.
Die Annahmen im Einzelnen
Damit Sie das Ergebnis richtig einordnen können, hier jede Annahme des Rechners im Klartext:
| Annahme | Wert im Rechner | Einordnung |
|---|---|---|
| Bewertung ohne Gutachten | Gewinn × 13,75 | Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach § 11 BewG; ein IDW-S1-Gutachten fällt oft niedriger aus |
| Steuerpflichtiger Anteil | 60 % des Gewinns | Teileinkünfteverfahren bei Anteilen nach § 17 EStG |
| Steuersatz | 30-47 %, wählbar | Ihr persönlicher Einkommensteuersatz; Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer kommen hinzu |
| Ratenzahlung | Steuer geteilt durch 7 | Sieben gleiche Jahresraten auf Antrag, regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung |
| Verluste, Freibeträge, Sonderfälle | Nicht berücksichtigt | Individuelle Faktoren gehören in eine Beratung, nicht in ein Formular |
Was Sie mit dem Ergebnis anfangen können
Das Ergebnis ist ein Startpunkt, kein Bescheid. Sinnvolle nächste Schritte:
- Die Grundlagen verstehen: Voraussetzungen, Stundung und Rückkehrerregelung stehen auf der Seite Wegzugsbesteuerung einfach erklärt.
- Den größten Hebel prüfen: Ein Bewertungsgutachten und sechs weitere legale Stellschrauben finden Sie unter Wegzugsbesteuerung vermeiden.
- Die Zahl einordnen lassen: Im kostenlosen Erstgespräch besprechen wir, ob Ihre Schätzung realistisch ist und ob sich ein Wegzug in Ihrem Fall überhaupt rechnet.
Ein ehrlicher Hinweis zum Schluss: Wenn der Rechner bei Ihnen eine sechs- oder siebenstellige Zahl anzeigt, ist das kein Grund zur Panik, aber ein Grund für ein Gutachten. Die Pauschalformel mit dem Faktor 13,75 überzeichnet den Wert vieler inhabergeführter Unternehmen. Genau dort beginnt seriöse Planung.
Quellen und weiterführende Verweise
- § 6 AStG: Wegzugsbesteuerung (gesetze-im-internet.de)
- § 11 BewG: Bewertung von Anteilen (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
- § 17 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben zum Außensteuerrecht
Die Zahl steht. Und jetzt?
Im kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Ihr Ergebnis ein: Ist die Bewertung realistisch, welche Hebel gibt es, und rechnet sich der Wegzug für Sie überhaupt. Zahlen statt Versprechen.
Unverbindliches Orientierungsgespräch. Keine Steuerberatung, keine Verkaufsshow.
Häufige Fragen
Wie genau ist der Wegzugssteuer-Rechner?
Es ist eine Schätzung auf Basis der gesetzlichen Standardformeln, gedacht für die erste Orientierung. Der Rechner kennt weder Ihr Gutachten noch Ihre individuelle Steuersituation, Kirchensteuer, Verlustverrechnung oder Sonderfälle. Er ersetzt weder ein Bewertungsgutachten noch eine Steuerberatung.
Warum multipliziert der Rechner den Gewinn mit 13,75?
Das ist der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 11 BewG. Liegt kein Gutachten und kein zeitnaher Verkauf vor, wendet das Finanzamt dieses Verfahren an: Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre mal 13,75. Ein IDW-S1-Gutachten führt in der Praxis oft zu einem niedrigeren Wert.
Ist der Solidaritätszuschlag im Ergebnis enthalten?
Nein. Der Rechner rechnet nur mit dem gewählten Einkommensteuersatz. Auf die Einkommensteuer kommt regelmäßig der Solidaritätszuschlag hinzu, die tatsächliche Belastung liegt also etwas über dem angezeigten Wert. Gegebenenfalls kommt Kirchensteuer dazu.
Was bedeutet das Teileinkünfteverfahren?
Beim fiktiven Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 17 EStG sind 60 % des Gewinns steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil unterliegt Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Genau so rechnet der Rechner.
Kann ich die berechnete Steuer in Raten zahlen?
Auf Antrag ja: in sieben gleichen Jahresraten, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Der Rechner zeigt Ihnen die entsprechende Jahresrate an. Eine zinslose, unbegrenzte Stundung gibt es seit 2022 auch bei Wegzügen innerhalb der EU nicht mehr.